Geldforderungen, nur dafür, dass der Vormieter die Wohnung freimacht, sind Abstandsforderungen und nach dem Gesetz unwirksam. Einzige Ausnahme: Die Forderung nach Ersatz der nachgewiesenen Umzugskosten (LG Bonn 5 S 22/97; WM 97, 443).
↧